Rahmenbedingungen der Frühförderung in Thüringen - Teil III

KiTa

Für die Frühförderung werden unter anderem anspruchsvolle fachliche Aufgaben für die Arbeit in interdisziplinären Netzwerken beschrieben. Diese können nur ausgefüllt werden, wenn hierfür eine ausreichende Kompetenz und Ressourcen vorhanden sind. In anderen Bundesländern werden für ein offenes Beratungsangebot in der Regel mindestens zwei Fördereinheiten zur Verfügung gestellt, deren Dauer zum Teil auf 90 Minuten gekürzt wurde, in zahlreichen Ländern jedoch noch traditionell bei 150 Minuten liegt. Nur Thüringen liegt mit 45 beziehungsweise 60 Minuten weit unter den Standards anderer Länder. Das legt die Vermutung nahe, dass die Landesrahmenvereinbarung (LRV) lediglich möglichst billig und schnell bestehende Rechtsansprüche abgelten will, ohne Wert auf einen positiven Effekt solcher Hilfeangebote zu legen.

In § 6 LRV wird an mehreren Stellen als zentrales Instrument für die Zulassung einer Einrichtung auf § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verwiesen. Dieser bezieht sich wiederum auf die sogenannten "Heilmittelrichtlinien". Der Gesetzgeber führt hingegen aus, dass im Rahmen einer Komplexleistung Frühförderung auch die medizinisch-therapeutischen Leistungen wesentlich umfangreichere Aufgaben erfüllen müssen und daher die Regelungen der Heilmittelrichtlinien hier nicht anwendbar seien.

Weiter stellt sich die Frage nach der Umsetzung von Konzepten einer "Inklusiven Frühförderung" in Thüringen, bei denen ausgehend von einem offenen Beratungsangebot für "alle Eltern, die bei ihrem Kind ein Entwicklungsrisiko vermuten" nur noch individuelle Hilfebedarfe für Kind und Familie festgestellt und institutionen- und zuständigkeitsübergreifend abgestimmt werden, ohne dass für die Inanspruchnahme weiterer Hilfeangebote stigmatisierende Antragstellungen durch die Eltern und eine (behördliche) Überprüfung einer (drohenden) Behinderung ihres Kindes erfolgen müssen.