Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

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Durch Urteil vom 21. Mai 2014 (Az.: VerfGH 13/11) hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof entschieden, dass § 18 Abs. 2, 4, 5, 6 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage und Absatz 8 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) mit Artikel 26 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 44 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen unvereinbar sind, soweit sie die staatliche Finanzhilfe für genehmigte Ersatzschulen ab dem 1. August 2011 regeln. Aufgrund des Urteils ist es erforderlich, die staatliche Finanzhilfe für genehmigte Ersatzschulen in freier Trägerschaft neu zu regeln. Die mit der Verfassung des Freistaats Thüringen für unvereinbar erklärten Rechtsvorschriften dürfen bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 31. März 2015, weiter angewendet werden. Aus diesem Grund ist das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft so zu ändern, dass die Bestimmungen über die staatliche Finanzhilfe nach Maßgabe der Gründe des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. Mai 2014 mit der Verfassung des Freistaats Thüringen vereinbar sind.

Nach § 27 ThürSchfTG tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft, so dass der Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über die Regelungen des Gesetzes insgesamt treffen muss. Ein Gesetz zur Regelung der Angelegenheiten der Schulen in freier Trägerschaft ist erforderlich, um die Regelungen des Artikels 7 Abs. 4 des Grundgesetzes sowie des Artikels 26 der Verfassung des Freistaats Thüringen über Rechte und Pflichten der Schulen in freier Trägerschaft umzusetzen. Artikel 26 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen verpflichtet ausdrücklich zum Erlass eines Gesetzes.

Beschluss eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft - in dem Änderungsgesetz werden zum einen die Regelungen über die staatliche Finanzhilfe so geändert, dass sie den Anforderungen des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen entsprechen. Die Vorgaben des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. Mai 2014 werden beachtet; insbesondere werden die wesentlichen Regelungen im Gesetz selbst getroffen.

Zum anderen wird die Gültigkeit des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft über den 31. Dezember 2015 hinaus für die Dauer von fünf Jahren befristet verlängert. Die weitere Befristung ist ausnahmsweise zulässig, da in das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft durch das vorliegende Änderungsgesetz eine Evaluierungsbestimmung aufgenommen wird (vergleiche Kabinettvorlage "Befristungskonzept endgültige Endfassung" vom 19. Mai 2011, vom Kabinett zur Kenntnis genommen am 24. Mai 2011). Zugleich werden Regelungen des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft geändert, bei denen die praktische Umsetzung in den vergangenen Jahren einen Änderungsbedarf erkennen ließ. Weiterhin setzt das Änderungsgesetz Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag vom November 2014 im Hinblick auf die staatliche Finanzhilfe und weitere Verfahrensregelungen des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft um. Dieses Änderungsgesetz wird nach dem Ablauf der Frist beschlossen und verkündet, in der nach dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs die bisherigen und für nicht mit der Verfassung des Freistaats Thüringen vereinbar erklärten Regelungen noch angewendet werden dürfen. Daher sind die Änderungen der Regelungen zur staatlichen Finanzhilfe rückwirkend zum 9. Februar 2015 in Kraft zu setzen. So wird das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs beachtet. Die weiteren Änderungen treten am 1. Januar 2016 im Anschluss an die bisherige Gültigkeitsdauer des Gesetzes in Kraft.