Gesetz über die Regulierungskammer des Freistaats Thüringen

Energiewende, Solar

Artikel 35 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABI. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) sowie Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABI. L 211 vom 14.8.2009, S. 94), die Teil des sogenannten Dritten EU-Energiebinnenmarktpaketes sind, enthalten Anforderungen an die Unabhängigkeit nationaler Regulierungsbehörden. Danach müssen die Mitgliedstaaten insbesondere gewährleisten, dass die Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen sind, unabhängig von Marktinteressen handeln und keinen direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen unterliegen. Das bedeutet, dass die Regulierungsbehörden unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen können.

Diese Vorgaben richten sich sowohl an den Bund als auch an die Länder.

Die genannten Anforderungen an die Unabhängigkeit einer Regulierungsbehörde werden sichergestellt, in dem die nach dem Energiewirtschaftsgesetz der Landesregulierungsbehörde übertragenen Aufgaben in einem gerichtsähnlichen Verfahren durch eine Regulierungskammer getroffen werden, die bei dem für Energie zuständigen Ministerium angesiedelt ist. Durch die Übertragung der regulierungsrechtlichen Vorschriften auf eine Regulierungskammer, die eine Entscheidung als Kollegialorgan in einem justizähnlichen Verfahren trifft, soll der demokratischen Legitimation des hoheitlichen Handelns der Staatsverwaltung Rechnung getragen werden als Kompensation des Ausschlusses des ministeriellen Weisungsrechts. Die Regelung orientiert sich an den Vorschriften über die Vergabekammern nach § 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).