Aktuelle Gesetzesänderungen in den Bereichen Kinder, Bildung und Jugend

Lernen

ÄNDERUNG DES THÜRINGER SCHULGESETZES

Am Ende der Seite findet sich ein PDF-Dokument mit allen hier genannten Punkten


Das ändern wir mit unserem Gesetz

Digitale Bildung und Distanzunterricht - §§ 30, 34, 38, 45a, 54, 57

Was wurde geändert? Mit der Gesetzesnovelle wurde die Rechtsgrundlage für den Einsatz von digitalen Endgeräten und Distanzunterricht geschaffen. Der Distanzunterricht ist an die Entwicklung und Umsetzung eines pädagogischen Konzepts gebunden und Präsenzunterricht ist weiterhin der regelhafte Unterricht. Der Einsatz digitaler Endgeräte und Distanzunterricht in der Grundschule sind jedoch weiterhin ausgeschlossen. Schüler*innen und Lehrer*innen sind zur Nutzung eigenen Bildes und Tones verpflichtet, soweit dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist und die technischen Voraussetzungen vorliegen. Außerdem wird die grundsätzliche Zulässigkeit von digitalen Endgeräten im Unterricht und der Schule festgelegt. 

Warum ist das wichtig? Bisher war digital gestützter bzw. Distanzunterricht nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der Besuch des regulären Unterrichts nicht möglich war. Mit der Änderung wurde zum einen Rechtssicherheit geschaffen, aber auch dem Digitalisierungsschub aus der Coronazeit Rechnung getragen. 

Einführung von pädagogischen Assistenzen und Schulverwaltungsassistenzen - §§ 34, 35, 37

Was wurde geändert? Pädagogischen Assistenzen und Schulverwaltungsassistenzen sind künftig Teil des Schulpersonals, um Lehrkräfte und Schulleitungen zu entlasten. Pädagogische Assistenzen erteilen keinen eigenständigen Unterricht, sondern unterstützen Lehrer*innen, Erzieher*innen und Sonderpädagogische Fachkräfte bei Ihren Tätigkeiten. Pädagogische Assistenzen sind Landesbedienstete und nehmen beratend an der Lehrer*innen- und Klassenkonferenz teil. Mit Hilfe von Verwaltungsassistenzen an Schulen soll eine administrative Entlastung erreicht werden, damit sich die Schulleitungen mehr auf die notwendige Schul- und Personalentwicklung sowie die pädagogischen Herausforderungen konzentrieren können. Schulverwaltungsassistenzen sind beim Schulträger als Teil des Unterstützungspersonal angestellt. 

Warum ist das wichtig? Diese Assistenzkräfte schaffen zusätzliche Lernmöglichkeiten und unterstützen die Verwaltung der Schulen. Dies bedeutet im Fall der pädagogischen Assistenzen konkrete Entlastung für Lehrkräfte, um sich verstärkt auf Unterricht konzentrieren zu können. Eine besondere Rolle kommt Ihnen für den Unterricht mit Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache zu. Schulverwaltungsassistenzen entlasten Schulleitungen, z.B. bei der Verwaltung des Schulbudgets oder der Datenverarbeitung. Bisher war der Einsatz dieser Assistenzkräfte nur im Rahmen von Schulversuchen als Ausnahme möglich, wurde aber in der Evaluation als positiv bewertet und für Gesamtthüringen empfohlen

Besuch der 10. Klasse an berufsbildenden Schulen (BBS) auch ohne Hauptschulabschluss - § 20

Was wurde geändert? Schüler*innen können die 10. Klasse an berufsbildenden Schulen künftig auch ohne Hauptschulabschluss besuchen. Der Erwerb des Abschlusses erfolgt dann regelhaft mit der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung. 

Warum ist das wichtig? Nach bisheriger Rechtslage war die Erfüllung der Schulpflicht im zehnten Schulbesuchsjahr für Schüler ohne Hauptschulabschluss nur an einer allgemein bildenden Schule oder in Vorklassen beziehungsweise dem Berufsvorbereitungsjahr an berufsbildenden Schulen möglich. Der Zugang zu Fachklassen der Berufsschule war den Jugendlichen ohne Hauptschulabschluss selbst dann verwehrt, wenn sie einen Ausbildungsvertrag hätten vorweisen können – was in der Bau- und Landwirtschaft jedoch häufig der Fall ist. Hierdurch wirken wir der Schulmüdigkeit und dem Fachkräftemangel entgegen.  

Regelungen zur eigenständigen Aufnahme von Kindern bei reformpädagogischem Konzept einer Schule - § 15a Abs. 8

Was wurde geändert? Schulen mit reformpädagogischen Konzepten können eigene konzept- oder profilbezogene Aufnahmekriterien für bis zu 30% der aufzunehmenden Kinder festlegen. 

Warum ist das wichtig? Die Schulwahl, orientiert am Konzept der Schule, erhält damit mehr Gewicht; die Wahrscheinlichkeit, eine nicht nächstgelegene Schule gerade wegen ihres Schulprofils besuchen zu können, steigt. Dies fördert innovative Bildungskonzepte.

Erleichterte Aufnahme von Geschwisterkindern an gleicher Schule - § 15a Abs. 1 & 2

Was wurde geändert? Geschwisterkinder sollen leichter an der gleichen Schule aufgenommen werden können.

Warum ist das wichtig? Das stärkt die Familienfreundlichkeit und erleichtert den Eltern die Organisation, indem Geschwister an derselben Schule sein können.

Gastschulbesuche in anderen Bundesländern erleichtern - § 17

Was wurde geändert? Der Besuch von Schulen in anderen Bundesländern zur Erfüllung der Schulpflicht wird erleichtert, indem nur noch der Nachweis des Schulbesuchs erfolgen muss.

Warum ist das wichtig? Dies war bisher nur aus zwingenden persönlichen Gründen mit Genehmigung des zuständigen Schulamts zulässig. Dies entlastet die Schulämter bei Verwaltungsvorgängen

Streckung der Qualifikationsphase auf 3 Jahre in Spezialgymnasien - § 7

Was wurde geändert? Die Qualifikationsphase an Spezialgymnasien für Musik und Sport wird auf drei Jahre verlängert.

Warum ist das wichtig? Der laufende Schulversuch "Schulzeitstreckung an Spezialgymnasien" an den Spezialgymnasien für Sport und Musik wird vor dem Hintergrund der bisher eindeutigen positiven Effekte für diese Schulen als Regelfall im Schulgesetz etabliert.

Praxisorientiertes Lernen und berufliche Orientierung als Unterrichtsprinzip - § 4

Was wurde geändert? Praxisorientiertes Lernen und berufliche Orientierung sind jetzt feste Bestandteile des Unterrichts in den Regelschulen.

Warum ist das wichtig? Diese Änderung hilft Schüler*innen, praktische Fähigkeiten zu entwickeln und frühzeitig berufliche Interessen zu entdecken. Sie sind somit besser auf das Berufsleben vorbereitet und haben bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Regelungen zur Erhebung von Daten für Schulstatistiken - § 58

Was wurde geändert? Klare Regelungen zur Weiterleitung von Daten für Schulstatistiken wurden eingeführt.

Warum ist das wichtig? Notwendig um schulstatistische Daten an den Bund weiterleiten zu können. Dies ist Rahmen des Ganztagsfördergesetztes notwendig.


Zum Gesetzentwurf von DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN „Thüringer Gesetz zur Modernisierung des Schulwesens“ 

Zum Gesetzentwurf CDU und FDP „Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes - Gute Bildung und Stärkung der Elternrechte“ 

 

Das wollten wir ursprünglich erreichen

Längeres gemeinsames Lernen voranbringen

Was wollten wir ändern? Ausbau entsprechender Schulstandorte durch Überführung von Grund- und Regelschulen am gleichen Standort in eine Gemeinschaftsschule. Zusätzlich sollten Schulträger bei der Schulnetzplanung ausreichend wohnortnahe schulische Angebote für längeres gemeinsames Lernen bereitstellen. 

Was hätte das gebracht? Mit diesen Regelungen sollte der nächste Schritt zum weiteren Ausbau der Gemeinschaftsschule in Thüringen vollzogen werden. Eltern sollen bei ihrer Wahlentscheidung auch schulische Angebote, die längeres gemeinsames Lernen an einer Gemeinschaftsschule ermöglichen, berücksichtigen können. Schulen am gleichen Standort, die das gleiche Grundstück nutzen, sollten schrittweise (innerhalb von 5 Jahren) als Gemeinschaftsschule geführt werden und so das Angebot an diesen Angeboten erweitern.

Schulstufenbezogene Lehramtsausbildung

Was wollten wir ändern? Wir wollten eine schulstufenbezogene, statt der bisherigen schulartbezogenen Lehramtsausbildung einführen. Damit wären die bisherigen Lehrämter für Gymnasien bzw. Regelschule durch Lehrämter für Sekundarstufe I bzw. II ersetzt worden. 

Was hätte das gebracht? Damit wäre künftig ein flexiblerer Einsatz von Lehrkräften und damit eine bessere Absicherung des Unterrichts durch breiter qualifizierte Lehrer*innen möglich gewesen.

Ausbau der Schulsozialarbeit

Was wollten wir ändern? Ausbau der Schulsozialarbeit im Zusammenspiel mit dem Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (KJHG).

Was hätte das gebracht? Flächendeckendere Unterstützung für Schüler*innen bei sozialen und persönlichen Problemen. Schulsozialarbeit ist eine wichtige Schnittstelle zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe. Weiteres siehe Änderungen beim Kinder- und Jugendhilfeausführungsgesetz.

Abschaffung der Besonderen Leistungsfeststellung (BLF)

Was wollten wir ändern? Die BLF als gesonderte Prüfung am Ende der 10. Klasse an Gymnasien sollte entfallen. Alle Schüler*innen, die in die 11. Klasse am Gymnasium versetzt werden, erhalten damit automatisch den mittleren Schulabschluss („mittlere Reife“).

Was hätte das gebracht? Schüler*innen hätten weniger Prüfungsdruck und könnten sich mehr auf kontinuierliches Lernen konzentrieren. Thüringen ist das einzige Bundesland mit einer eigenen Prüfung am Ende der 10. Klasse des Gymnasiums. Der automatische Erwerb mit Versetzung in die 11. Klasse hätte den Schüler*innen trotzdem die Sicherheit geboten, die Schule nicht ohne Abschluss zu verlassen. 

Erhalt kleiner Schulstandorte

Was wollten wir ändern? Grund- und Regelschulen sollten künftig mindestens zweizügig geführt werden müssen. Die Mindestzügigkeit sollte bei Kooperation von Schulen unterschritten werden können.

Was hätte das gebracht? Die Erhöhung der Mindestzügigkeit hätte die Personalsituation an Schulen entspannt. Kleine Schulen wären jedoch im Rahmen von Kooperationen, die auch Personal- und Verwaltungsaustausch beinhaltet hätten, erhalten geblieben. Dies hätte auch weiterhin in ländlichen Gebieten kurze Schulwege und eine individuelle Betreuung zu gewährleistet.

Qualitätsentwicklung an Schulen

Was wollten wir ändern? Ausrichtung der internen Qualitätsentwicklung in Thüringer Schulen an einem modernen Thüringer Orientierungsrahmen für Schulqualität.

Was hätte das gebracht? Schulen hätten eine klare Orientierung für ihre Weiterentwicklung und Qualitätsverbesserung erhalten, basierend auf aktuellen pädagogischen Erkenntnissen.

Ganztagsbetreuung stärken

Was wollten wir ändern? Der Antrag auf Umwandlung in eine Ganztagsschule hätte auch auf Beschluss der Schulkonferenz gestellt werden können. 

Was hätte das gebracht? Bisher kann ein Antrag für gebundenen oder teilgebundene Ganztagsangebote nur auf Initiative des Schulträgers, also der Kommune, gestellt werden. Mit der Änderung hätten diese Initiative auch aus der Eltern- oder Lehrer*innenschaft kommen können. Über den Antrag entschieden hätte weiterhin das TMBJS auf Grundlage des örtlichen Bedarfs.

Klassensprecher*innen ab Klasse 1 verpflichtend

Was wollten wir ändern? Auch in Klassenstufe 1 wollten wir die Wahl von Klassensprecher*innen verpflichtend machen.

Was hätte das gebracht? Damit hätten wir die Teilhabe von Schüler*innen von Anfang an gefördert. Durch die frühzeitige Einbindung der Schüler*innen in demokratische Prozesse hätte dies zur Stärkung ihrer Mitbestimmungsrechte und Selbstwirksamkeitserfahrung beitragen sollen.

 

Änderungen des Schulgesetzes mit dem Gesetz von CDU und FDP

Rückschritte bei der Inklusion - §§ 2, 4, 7a, 15a, 34, 36

Was wollten CDU und FDP ändern? Ein Zurück zur Trennung von Kindern mit und ohne Förderbedarf und eine Rückabwicklung der erreichten inklusiven Beschulung und aller Rahmenbedingungen. Dazu gehören die Änderung der Zugehörigkeit des mobilen sonderpädagogischen Dienstes von den Schulämtern zurück zu Förderschulen, der Ausbau der Förderschulen zu Lasten ihrer Beratungs- und Unterstützungsfunktion sowie die Abschaffung des Entwicklungsplans Inklusion für Thüringen. 

Was hätte das bedeutet? Kinder mit Förderbedarf hätten weniger Chancen, gemeinsam mit anderen Kindern zu lernen, was ihre soziale Entwicklung behindert hätte. Die Idee der gleichen Bildung für alle und damit die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wäre gefährdet gewesen. 

Sitzenbleiben in der Grundschule - § 49 Abs. 1

Was wollten CDU und FDP ändern? Kinder sollten in der Grundschule wieder sitzenbleiben können. 

Was hätte das bedeutet? Aktuell gibt es in Thüringen die flexible Schuleingangsphase mit dem Konzept „Lernen im eigenen Tempo“ ohne Sitzenbleiben, die jedem Kind eine individuelle Förderung ermöglicht. Mit der Änderung wäre Sitzenbleiben in der Grundschule wieder die Regel geworden. Sitzenbleiben in der Grundschule ist pädagogisch rückwärtsgewandt und kontraproduktiv. Studien zeigen, dass das Sitzenbleiben selten den gewünschten Effekt der Leistungssteigerung hat und stattdessen häufig zu Demotivation und Schulabbruch führt. Eine flexible Schuleingangsphase, die auf die individuellen Lernbedürfnisse der Kinder eingeht, ist der bessere Weg, um allen Kindern gerecht zu werden und sie zu fördern.

Abschlussbezogene Klassendifferenzierung in der Regelschule ab Klasse 7 - § 6

Was wollten CDU und FDP ändern? In Regelschulen sollten bereits ab Klasse 7 – statt aktuell der Klassenstufe 9 – Schüler*innen in Bezug auf ihren Abschluss getrennt unterrichtet werden.

Was hätte das bedeutet? Dies hätte einen Schritt zurück zu Haupt- und Realschulen geführt. Der getrennte Unterricht entsprechend dem Abschlusszielen Hauptschulabschluss oder mittlerer Reife wäre personell auch nicht zu realisieren gewesen. 


 

Änderungen des Thüringer Kindergartengesetztes

Zum Gesetzentwurf DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes.

Änderungen beim Personalschlüssel §§ 16, 25, 35

Was wurde geändert? Der Mindestpersonalschlüssel wird vereinheitlicht und verbessert. Künftig dürfen höchstens sechs Kinder zwischen dem 1. und 3. Lebensjahr von einer pädagogischen Fachkraft betreut werden (Schlüssel von 1:6 im U3-Bereich). Bei Kindern über drei Jahren dürfen höchstens 12 Kinder von einer pädagogischen Fachkraft betreut werden (1:12 im Ü3-Bereich). Die Übergangszeit für diese Regelung beträgt drei Jahre. Damit bekommen die Träger Zeit, auf die Umstellung zu reagieren und können das Personal entsprechend anpassen. Die Finanzierung für den finanziellen Mehraufwand wird durch eine Erhöhung der Landespauschalen, die den Kommunen pro betreutem Kind gewährt werden, aufgefangen. 

Warum ist das wichtig? Der Mindestbetreuungsschlüssel in Thüringen liegt unter der fachlichen Empfehlung von 1:3 (Bertelsmann Stiftung) oder 1:4 (KiGa-Gutachten Fraktion B90/Grüne) für Kinder im U3-Bereich und 1:7,5 (Bertelsmann Stiftung) bzw. 1:9 (KiGa-Gutachten Fraktion B90/Grüne). Aus fachlicher Sicht ist eine Verbesserung längst überfällig, jedoch auch mit Kosten verbunden, die von den Kommunen – besonders kleineren Städten und Gemeinden – nicht finanzierbar sind. Der starke Geburtenrückgang der vergangenen Jahre führt aktuell jedoch zu einer „Überversorgung“ mit Personal, da sich die Zahl der Fachkräfte durch den Betreuungsschlüssel an die Kinderzahl in den Einrichtungen gekoppelt ist. Hier ist eine Korrektur dringend notwendig gewesen, da ansonsten rund 1.000 Vollzeitstellen in Thüringen wegefallen und Auszubildende nicht übernommen worden wären. 

Abrechnung der Vergütungen von Berufspraktika als Betriebskosten - §§ 22, 28

Was wurde geändert? Die Vergütungen für das Berufspraktikum in der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege sowie die Mehrkosten der praxisintegrierten Ausbildung können sich die Träger im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erstatten lassen. 

Warum ist das wichtig? Mit der Zuordnung der Ausbildungskosten zu den Betriebskosten geht keine Anrechnung der Auszubildenden oder Praktikant*innen auf den Personalschlüssel einher. 

Qualitätssicherung und -entwicklung - §§ 7a, 11

Was wurde geändert? Das Ministerium und die Spitzenverbände der freien Träger, der Gemeinden und der Landkreise sollen Vereinbarungen treffen, die sicherstellen, dass sich alle Beteiligten an der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung entsprechend ihrer Möglichkeiten beteiligen. Grundlage für die Vereinbarungen stellt der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre dar.

Warum ist das wichtig? Der Qualitätsentwicklung im Bereich der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung wird mit Hilfe solcher Vereinbarungen ein hoher Stellenwert zugewiesen. Diese Vereinbarungen sind jedoch Empfehlungen und sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und bereits existierender Vorschriften umzusetzen. In unterschiedlichen Vereinbarungen können Festlegungen zu einzelnen Handlungsfeldern (z.B. Fachkräftegewinnung; Qualifizierung von Mentor*innen etc.) getroffen werden.

Inklusive Förderung - § 8

Was wurde geändert? Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Formulierung im § 22a Abs. 4 SGB VIII.

Warum ist das wichtig? Die Änderung dient vor allem der rechtlichen Klarstellung

Prüfung der Einrichtungen durch das zuständige Ministerium - § 9 Abs. 3 

Was wurde geändert? Das für frühkindliche Bildung zuständige Ministerium bekommt anlassbezogen ein unmittelbares Prüfrecht einzelner Einrichtungen.

Warum ist das wichtig? Bisher waren Prüfungen beim Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung oder Gesetzesverstößen nur über den Umweg der Beauftragung der für Kommunen zuständigen Behörden, z.B. Kommunalaufsicht im Landesverwaltungsamt, möglich. 

Stärkung der Mitbestimmung von Eltern - § 12 Abs. 2 und 3 

Was wurde geändert? Die Öffnungs- und Schließzeiten sind dem Elternbeirat zu Beginn des Kindergartenjahres vorzulegen. Darüber hinaus wird die Zustimmung des Elternbeirats bei Änderungen des Umfangs der Verpflegung bzw. deren Rechnungslegung benötigt. 

Warum ist das wichtig? Dies dient der besseren Planung der Vereinbarkeit Familie und Beruf seitens der Eltern. Außerdem wird das Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Verpflegung gestärkt. Vor allem bei finanziellen Auswirkungen bei der Organisation der Verpflegung ist der Elternbeirat frühzeitig mit einzubeziehen.

Gesonderte Rechnungslegung für Mittagsmahlzeit - § 29 Abs. 3 

Was wurde geändert? Künftig müssen die Kosten der Mittagsmahlzeit gesondert für die Eltern ausgewiesen werden,

Warum ist das wichtig? Damit soll Problemen von wirtschaftlich schwachen Eltern, die bspw. Leistungen nach dem SGB II oder dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) beziehen, abgeholfen werden. 

Klarstellung zur Elternbeitragsfreiheit bei vorzeitiger Einschulung - § 30

Was wurde geändert? Bei vorzeitiger Einschulung werden bereits gezahlte Elternbeiträge nicht zurückgezahlt. Es wird klargestellt, dass die Elternbeitragsfreiheit sich auf die beiden letzten Jahre vor dem regulären Schuleintritt mit 6 Jahren bezieht. 

Warum ist das wichtig? Es kam bereits zu Rückforderungen von Eltern, die ihre Kinder bereits mit 5 Jahren vorzeitig einschulen ließen. Für Kommunen sind diese Rückforderung nicht kalkulierbar und die bisherige Unklarheit im Gesetz führte zu Rechtsstreitigkeiten. 

Weitere redaktionelle Änderungen 

Was wurde geändert? Es wurden einige Formulierungen sprachlich angepasst

Warum ist das wichtig? Gesetze und Verordnungen, auf die das Kinder- und Jugendhilfeausführungsgesetz verweist, werden im Laufe der Zeit geändert. Damit werden Anpassungen in diesem und anderen Gesetzen notwendig.

Das wollten wir ursprünglich erreichen

Einführung eines Zentrums frühkindliche Bildung - § 7a Abs. 2

Was wollten wir ändern? Wir wollten ein Zentrum für frühkindliche Bildung gesetzlich verankern und langfristig als landesweit tätige Einrichtung etablieren. Das Zentrum sollte jährlich mit mindestens 700.000 Euro gefördert werden und den Wissenstransfer zwischen Forschung und Praxis gewährleisten. Zusätzliche Aufgaben sollten Qualifizierung, Beratung und Vernetzung von Trägern, Kommunen und Fachkräften sein. 

Was hätte das gebracht? Sinn und Zweck der Einrichtung eines Zentrums für frühkindliche Bildung ist die nachhaltige, integrierte und systematische Qualitätssicherung und -entwicklung des Systems der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung in Thüringen. Der Freistaat käme so seinem Fortbildungsauftrag gemäߧ 85 Abs. 2 Nr. 7 und 8 SGB VIII nach. Mit unserem Vorschlag haben wir uns an bewährten Einrichtungen in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen oder Berlin orientiert und wollten eine der zentralen Empfehlungen des von uns in Auftrag gegebenen Gutachtens „Qualität und Qualitätsentwicklung von Kindertageseinrichtungen in Thüringen“ umsetzen. 

Einführung eines dritten beitragsfreien Kindergartenjahres - § 30

Was wollten wir ändern? Die Elternbeitragsfreiheit sollte auf 36 Monate, also drei Jahre vor dem Pflichtschulbeginn, ausgedehnt werden. 

Was hätte das gebracht? Mit der Ausweitung der Elternbeitragsfreiheit wären Familien finanziell deutlich entlastet worden.

 

Änderungen des Thüringer Kinder- und Jugendhilfeausführungsgesetzes

Zum Gesetzentwurf DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“ 

Das ändern wir mit unserem Gesetz

Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes - §§ 20, 20a, 20b

Was wurde geändert? Kinder und Jugendliche, die von Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt betroffenen sind, haben einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung zur Abwehr weiterer Gefährdungen. Diese Beratung soll niedrigschwellig und unabhängig sein sowie in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form angeboten werden.

Ein/e Landesbeauftragte*r für Kinderschutz wird per Gesetz eingeführt und das Amt von der/dem für Kinder- und Jugendpolitik zuständigen Staatsekretär*in wahrgenommen. Sie/er befasst sich mit allen Fragen der Bekämpfung von Gewalt an Kindern und Jugendlichen, der Prävention von sowie der Intervention bei Gewalt. Mit der dazugehörigen Geschäftsstelle werden landesweit Aktivitäten im Bereich Kinderschutz koordiniert, Träger beraten und Berichte zur Lage des Kinderschutzes in Thüringen erarbeitet.

Ebenfalls wird eine Landeskoordinierungsstelle für medizinischen Kinderschutz eingerichtet und finanziert. Damit sollen Kinderschutzgruppen und –ambulanzen in Thüringer Krankenhäusern koordiniert und eine entsprechende Fachberatung ermöglicht werden.

Warum ist das wichtig? Im Rahmen einer vom Thüringer Rechnungshof durchgeführten Evaluation der Thüringer Kinderschutzdienste hat sich herausgestellt, dass ein Rechtsanspruch auf eine spezialisierte Fachberatung und eine höhere Verbindlichkeit der Fachlichen Empfehlungen als notwendig erachtet wird. Wichtig ist hier, dass für solche Beratungen ein kindzentrierter Ansatz gesetzlich als Grundlage einer landesweit einheitlichen Angebotsqualität festgelegt wird. 

Der Kinderschutz ist ein landesweit wichtiges Thema und die Einführung entsprechender Koordinierungsstrukturen wird dieser Bedeutung gerecht. Mit der Gesetzesänderung werden entsprechend den Kabinettbeschlüssen vom 17. November 2020 und 24. Mai 2022 damit u.a. die ressortübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Prävention, Information und Opferunterstützung verbessert sowie die verstärkte gesamtgesellschaftliche Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit eines wirksamen Kinderschutzes in Thüringen gelenkt. 

Die Landeskoordinierungsstelle für medizinischen Kinderschutz wurde bisher nur als Modellprojekt umgesetzt. Um eine dauerhafte Einrichtung und finanzielle Unterstützung dauerhaft zu sichern, war es notwendig, diese gesetzlich zu verankern. Damit werden landesweite Qualitätsstandards an der Schnittstelle zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen verbessert.

Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen - §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 3, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 20 Abs. 4

Was wurde geändert? Mit dem Ziel der Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe werden Vertretungen von Behindertenverbänden und -vereinen beratende Mitglieder in den kommunalen Jugendhilfeausschüssen wie auch im Landesjugendhilfeausschuss. Außerdem sind im Rahmen der kommunalen Jugendförderpläne und des Landesjugendförderplans Ressourcen zu berücksichtigen, um die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für junge Menschen mit Behinderungen sicherstellen. Gleiches gilt bei Planung im Bereich des Kinderschutzes 

Warum ist das wichtig? Eines der Hauptziele des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes im Bund war es, einen Weg für das Erreichen des Ziels "Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen" zu bereiten. Dieses Ziel ist nur durch eine Umgestaltung des Leistungssystems des SGB VIII dahingehend zu erreichen, dass eine individuelle, ganzheitliche Förderung aller Kinder und Jugendlichen ermöglicht wird, ohne dabei an die Kategorisierung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung, ohne Behinderung oder die Form der Beeinträchtigung anzuknüpfen. Die dritte Stufe dieses Transformationsprozesses mit einer weiteren SGB VIII-Novelle bis spätestens 1. Januar 2027 steht noch aus. Dennoch müssen bereits jetzt in den Ländern und in den Jugendämtern grundlegende Vorüberlegungen angestellt und Vorkehrungen getroffen werden.

Weiterentwicklung der Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien 
- §§ 12 Abs. 2, 15a Abs. 4, und 105a ThürKO

Was wurde geändert? Mit der Änderung erfolgt eine Anpassung an die Neuformulierung des § 78 SGB VIII. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII sollen nunmehr an den kommunalen Jugendhilfeausschüssen und am Landesjugendhilfeausschuss sowie an den Arbeitsgemeinschaften beteiligt werden. Kinder und Jugendliche mussten bereits in angemessener Weise an der Jugendhilfeplanung sowie allen weiteren ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen beteiligt werden. Mit der Änderung des Gesetzes muss diese Beteiligung künftig in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

Nicht nur die Gemeinden, sondern auch die Landkreise müssen nun Kinder und Jugendliche an Planungen und Vorhaben, die sie betreffen, angemessen beteiligen.

Warum ist das wichtig? Mit der Änderung in § 12 Abs. 2 erfolgt eine Anpassung an die Neuformulierung des § 78 SGB VIII, die sich auf selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII und deren Beteiligung bezieht. Dies sind Zusammenschlüssen, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger*innen sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen organisieren. Die Änderung, wie Kinder und Jugendhilfe an der Planung beteiligt werden, ist eine Anpassung entsprechend § 8 Abs. 4 SGB VIII. Bisher war eine Beteiligung junger Menschen nach § 26a Thüringer Kommunalordnung nur in Gemeinden verpflichtend. Viele Belange der Kinder- und Jugendhilfe und darüber hinaus werden jedoch auf Ebene der Landkreise entschieden. Auch dort braucht es die politische Mitbestimmung junger Menschen.

Anpassungen der Betriebserlaubnis bei Hilfen zur Erziehung - § 22 

Was wurde geändert? Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung, die ohne Betriebserlaubnis betrieben werden kann der Betrieb untersagt werden. Ausnahmen davon sind befristet möglich, insbesondere zur unabweislichen Unterbringung von begleiteten minderjährigen Geflüchteten.

Künftig benötigen auch familienähnliche Betreuungsformen der Hilfen zu Erziehung eine Betriebserlaubnis. 

Warum ist das wichtig? Die Aufteilung des bisherigen Absatz 2 in mehrere Einzelabsätze dient der besseren Verständlichkeit. Bisher war es gesetzlich nicht möglich, einer Einrichtung der Hilfen zur Erziehung den Betrieb zu untersagen, falls diese ohne Betriebserlaubnis betrieben wird. Diese Regelungslücke wurde nun rechtssicher geschlossen. Mit dem neuen Absatz 6 wird der Bereich der familienähnlichen Einrichtungen bei der Betriebserlaubnis mitberücksichtigt. Dafür gab es bisher keine eigenständige Regelung auf Landesebene, wie sie § 45a SGB VIII erlaubt. Das SGB VIII enthält mit diesem Paragrafen erstmals eine Legaldefinition des Begriffs der "Einrichtung", welche einer Betriebserlaubnis bedarf. Gleichzeitig unterfallen damit familienähnliche Formen der Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die dadurch geprägt sind, dass die dort tätigen Personen (dauerhaft) bestimmten Kindern und Jugendlichen zugeordnet sind, nicht mehr dieser Bestimmung. 

Verbesserte Bedarfsermittlung im Bereich der Hilfen zur Erziehung - § 23b

Was wurde geändert? Künftig müssen die Kommunen auf der Grundlage des Bestandes mit Hilfe einer eigenständigen Jugendhilfeplanung „Hilfen zur Erziehung“ den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Maßnahmen ausweisen. Dabei sind auch Aspekte der Qualitätsentwicklung zu berücksichtigen. Betroffene junge Menschen und ihre Erziehungsberechtigen, selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII und die in diesem Bereich tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe müssen dabei beteiligt. Diese Jugendhilfeplanung der Kommunen ist Grundlage für einen jährlichen Bericht „Hilfen zur Erziehung“, der einmal in der Legislaturperiode dem Landesjugendhilfeausschuss vorgelegt werden muss.

Warum ist das wichtig? Die Änderung entspricht der bundesrechtlichen Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII im Bereich der Hilfen zur Erziehung. Dabei wird auch die Pflichtaufgabe zur Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII berücksichtigt.

Gesetzliche Verankerung der Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ombudsstelle 
- §§ 15 und 24a

Was wurde geändert? Die Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ombudsstelle wird gesetzlich verankert Die Ombudsstelle wird mit mindestens zwei Außenstellen betrieben. Aufgabe der Ombudsstelle in diesem Zusammenhang ist u.a. die Information aller Beteiligten über mögliche bislang nicht in Erwägung gezogene Hilfen sowie erforderlichenfalls die Moderation des Hilfeplanungs- und Hilfeprozesses. Auf die Möglichkeit, diese Ombudsstelle bei Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, muss künftig in allen Hilfeplangesprächen hingewiesen werden.

Warum ist das wichtig? Die Länder sind nach § 9a SGB VIII verpflichtet, sicherzustellen, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten bei Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die Regelung dient der landesrechtlichen Umsetzung dieser Aufgabe. Damit die Betroffenen von der Existenz der Ombudsstelle und ihren eigenen Rechten erfahren, sind die Jugendämter künftig verpflichtet, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ombudsstelle bei konflikthaften Hilfeverläufen hinweisen. 

Stärkung des Engagements in der Kinder- und Jugendarbeit - §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 4, §18 a Abs. 1 und 7 sowie § 24b

Was wurde geändert? Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und auch das Land Thüringen sollen freiwillige Zusammenschlüsse von Jugendverbänden anregen und mit diesen auch zusammenarbeiten. Die Freistellung von der Arbeit für Jugendleiter kann künftig auch für ehrenamtlich durchgeführte Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung beantragt werden. Der Vergütungsausfall für Jugendleiter bei der Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit wird von 35 auf 96 EURO pro Tag erhöht. Ein weiterer Ausbau der Qualitätsentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen wird angestoßen, da die Förderung von Modellvorhaben gesetzlich ermöglicht wird.

Warum ist das wichtig? Durch die Änderung sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stärker für die Ermöglichung von Kreis- und Stadtjugendringen sensibilisiert werden. Diese Jugendverbände sollen nicht nur in die Jugendförderplanung in den Kommunen, sondern selbstverständlich auch in den Landesjugendförderplan einbezogen werden. Der Vergütungsausfall wurde seit 20 Jahren nicht mehr erhöht – trotz aller bundesweiten Kosten- und Arbeitnehmerentgelterhöhungen. Berechnungsgrundlage für die vorgeschlagene Verdienstausfallentschädigungserhöhung ist der gesetzliche Mindestlohn, der seit dem 1. Oktober 2022 12 Euro pro Stunde beträgt. Bei einem Achtstundentag sind dies unter Berücksichtigung von 12 Euro Mindestlohn pro Stunde 96 Euro pro Tag. Aus §§ 82 und 85 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ergibt sich die Verpflichtung, nach Maßgabe des Haushalts Landesmittel für Evaluationen und Modellprojekte zur Verfügung zu stellen. 

Erhöhung der Mindestförderung von Kommunen für deren Angebote der Kinder- und Jugendhilfe[1] - §§ 15b, 18 und 19a

[1] Als Teil des sogenannten Infrastruktursicherungsgesetzes (voller Name: Thüringer Gesetz zur Sicherung der kinder-, jugend- und familiengerechten sozialen Infrastruktur in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den überregionalen Angeboten des Freistaats)

Was wurde geändert? Die örtliche Jugendförderung soll jährlich künftig mit mindestens 17.917.600 Euro statt 15 Mio. Euro vom Land gefördert werden.  Zur Umsetzung des Landesjugendförderplans gewährt das Land den freien Trägern künftig einen Zuschuss von mindestens 5.738.300 Euro statt 3,8 Mio. Euro. Der Zuschuss für die örtlichen Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung der Schulsozialarbeit beträgt künftig mindestens 26.135.100 Euro statt 22.251.000 Euro.  Ab 2025 wird jährlich die Höhe einer Anpassung dieser Zuschüsse überprüft und der für Jugend zuständige Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Prüfung informiert.

Warum ist das wichtig? Mit der Erhöhung der verpflichtenden Mindestfördersumme wird die kinder- und jugendgerechte soziale Infrastruktur in den Kommunen sowie der überörtlichen Jugendförderung langfristig gesetzlich sichergestellt. Dies dient der nachhaltigen Stärkung der kommunalen sozialen Infrastruktur und zur Gewährleistung von Planungssicherheit für alle beteiligten Akteur*innen. Die Förderhöhen entsprechen den im Haushalt 2024 veranschlagten Fördersummen. Damit künftig rascher auf Kostensteigerungen reagiert und eine entsprechende Neufestlegung der Mindestförderhöhe vorgenommen werden kann, braucht es eine regelmäßige Überprüfung der notwendigen Höhe. Diese Überprüfung muss sich am realen Bedarf, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Personalkosten, orientieren.

Weitere redaktionelle Änderungen 

Was wurde geändert? Es wurden einige Formulierungen sprachlich angepasst

Warum ist das wichtig? Gesetze und Verordnungen, auf die das Kinder- und Jugendhilfeausführungsgesetz verweist, werden im Laufe der Zeit geändert. Damit werden Anpassungen in diesem und anderen Gesetzen notwendig. 

 

Änderungen des Thüringer Gesetzes für Schulen in freier Trägerschaft

Als Teil eines Mantelgesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes. Artikel 13 des Änderungsantrags von DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 

Das ändern wir mit unserem Gesetz

Inflationsausgleich für Lehrkräfte - § 18c

Was wurde geändert? Schulträger von Schulen in freier Trägerschaft, die 2023 und 2024 an die von ihnen beschäftigten Lehrkräfte, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erziehende im Primarbereich, einen Inflationsausgleich bezahlt haben, können sich diesen auf Antrag bis zu einer Höhe von 80% erstatten lassen. 

Warum ist das wichtig? Die Bundesregierung hat die Zahlung eines sogenannten Inflationsausgleichs in Höhe von bis zu 3.000 EURO steuerlich freigestellt. Der Tarifvertrag der Länder sieht solch einen Ausgleich für Landesbedienstete und damit auch Beamte vor. Damit bekommen Lehrkräfte an staatlichen Schulen solch einen Inflationsausgleich bezahlt. Im Sinne der Gleichbehandlung sollen auch Lehrkräfte an freien Schulen solch einen Ausgleich bekommen. Die Schulträger können diesen jedoch mit den regulären Landeszuschüssen nicht finanzieren. Daher brauchte es eine gesetzliche Regelung.