Zäsur im Thüringer Verfassungsschutz nötig

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Die Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat heute ihren Entwurf für ein Verfassungsschutzgesetz im Thüringer Landtag eingereicht. Dazu erklärt Dirk Adams, innenpolitischer Sprecher der Fraktion und Obmann im NSU-Untersuchungsausschuss des Thüringer Landtags:

„Ein ‚Weiter so‘ kann es nicht geben. Das Wissen um das Versagen der Sicherheitsbehörden und die damit einhergehende grundsätzliche Kritik an der Arbeit aller Nachrichtendienste muss sich auch in einem neuen Verfassungsschutzgesetz für Thüringen widerspiegeln. Der bekannte Referentenentwurf der Landesregierung ist gänzlich unzureichend. Darum haben wir heute einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Behandlung in den Plenarsitzungen vom 26. bis 28. Februar 2014 eingereicht. Dieses Gesetz ist der Abschied von alten Konstanten mit realistischer Aussicht auf Umsetzung.“

Zur Erläuterung ihres Gesetzentwurfs lädt die bündnisgrüne Landtagsfraktion die Vertreterinnen und Vertreter der Medien zu einer Pressekonferenz ein:

  • Wann: Dienstag, 25. Februar 2014, 16:00 Uhr
  • Wo: Thüringer Landtag, Jürgen-Fuchs-Straße 1, 99096 Erfurt, Raum F103
  • Wer: Anja Siegesmund, Fraktionsvorsitzende, und Dirk Adams, innenpolitischer Sprecher und Obmann im NSU-Untersuchungsausschuss

Die wesentlichen Eckpunkte des neuen Verfassungsschutzgesetzes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landtagsfraktion Thüringen sind:

  1. Auflösung des Verfassungsschutzes und Neuerrichtung als eigene Abteilung im Thüringer Innenministerium unter komplettem personellen Neuanfang:
    Die angestrebte Änderung des Art. 97 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen eröffnet die Möglichkeit, den Thüringer Verfassungsschutz nicht als eigenständige Behörde, sondern auch als Abteilung eines Ministeriums aufzustellen, was bislang nicht möglich ist. Dadurch werden die politischen VerantwortungsträgerInnen stärker in die Pflicht genommen. Wir GRÜNE setzen eine Zäsur und gestalten einen vollständigen personellen und inhaltlichen Neuanfang im Thüringer Verfassungsschutz. Das bisherige Personal des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz wird ausnahmslos in andere Behörden umgesetzt.
  2. Neuregelung der Aufsicht:
    Die Aufsicht über die Abteilung für Verfassungsschutz übernimmt zukünftig die Staatskanzlei, da der Verfassungsschutz im Innenministerium angesiedelt ist und denkbare Absprachen innerhalb des Ministeriums vermieden werden sollen. Darüber hinaus ist so auch die oder der MinisterpräsidentIn stärker in die Pflicht genommen.

  3. Unzulässigkeit des V-Personen-Einsatzes:
    Der Einsatz von V-Personen sowie die Nutzung von solchen Erkenntnissen aus anderen Ländern und dem Bund sind unzulässig. Zum Stichtag 31. Dezember 2016 soll evaluiert werden, ob der Verzicht auf V-Personen die Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigt bzw. unmöglich macht. Sofern dies wissenschaftlich festgestellt wird, werden die V-Personen nicht automatisch wieder eingeführt, sondern der Gesetzgeber ist gehalten, entsprechende Lösungen zu finden. Die „verdeckten Ermittler“ (Beamte unter Legende) bleiben als nachrichtendienstliches Mittel zulässig.

  4. Aufgabenreduzierung:
    Der Entwurf sieht vor, die Beobachtung der Organisierten Kriminalität (OK) und der Strukturen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit zu streichen. Die Verfolgung der Organisierten Kriminalität ist originär dem Bereich der Verbrechensbekämpfung und den entsprechenden Strafverfolgungsbehörden zugewiesen. Die Beobachtung von ehemaligen Strukturen des Ministeriums für Staatssicherheit ist unserer Meinung nach 25 Jahre nach der friedlichen Revolution eine wissenschaftliche und historische Aufgabe geworden. Nachrichtendienstliche Mittel sind überwiegend nur im gewaltorientierten Bereich einzusetzen, um entsprechende Ressourcen sparsam und überlegt einzusetzen.
  5. Umfangreiche Dokumentations- und Berichtspflichten:
    In Zukunft soll die Verfassungsschutzbehörde jeweils einen Anfangsvermerk bei Aufnahme von Beobachtungen fertigen, jede nachrichtendienstliche Maßnahme und die Ergebnisse niederlegen und bei Beendigung einen Schlussvermerk schreiben, um eine lückenlose Nachvollziehbarkeit der Beobachtungsobjekte und der Maßnahmen zu gewährleisten. Ebenso soll dies zu mehr Selbstkontrolle und einem Hinterfragen jeder einzelner Maßnahme führen. Gleichzeitig soll jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter verstärkt reflektieren, ob entsprechende Beobachtungen nicht eingestellt werden müssten, wenn erkennbar keine Gewaltgeneigtheit oder keine Absicht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen, vorliegen. Die Parlamentarische Kontrollkommission wird vierteljährlich über bestehende Beobachtungsobjekte informiert.

  6. Starker Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung:
    Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird der Kernbereich privater Lebensgestaltung in einem eigenen Paragrafen in einem Stufensystem nach dem Vorbild der Regelungen in Nordrhein-Westfalen geschützt. Auch das Vertrauensverhältnis zu den Berufsträgern gem. §§ 53, 53a StPO ist davon ohne Wenn und Aber erfasst.

  7. Benachrichtigungspflichten:
    Jede/r Betroffene oder Dritte, zu denen Daten durch nachrichtendienstliche Mittel erhoben wurden, müssen über die entsprechende Maßnahme und die möglicherweise erhobenen Daten informiert werden. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden, ab einem bestimmten Zeitpunkt muss ein Gericht beteiligt werden. Der Auskunftsanspruch auf Anfrage zu den zu einer Person gespeicherten Daten besteht daneben zusätzlich.

  8. Abschließender Katalog nachrichtendienstlicher Mittel: Wir bestimmen einen abschließenden Katalog nachrichtendienstlicher Mittel. Dieser sieht über das Verbot von V-Personen, Gewährspersonen und überworbenen Agenten hinaus weniger Mittel vor und setzt klarere und höhere Hürden für deren Einsatz. So gibt es keine Wohnraumüberwachung und keine Bestands- und Verbindungsdatenerhebung. Die gewonnen Daten dürfen auch nicht mit anderen Daten zu Verbunddateien zusammengefasst werden.

  9. Parlamentarische Kontrolle: Die Parlamentarische Kontrollkommission tagt grundsätzlich öffentlich und wird umfangreicher als bisher informiert. Es gibt Betretungsrechte zu den Räumen des Verfassungsschutzes und Akteneinsichtsrechte. Die Parlamentarische Kontrollkommission wird auch mit eigenem Personal ausgestattet. Wir trennen Exekutive und Legislative klar.
  10.  Beratende Kommission / Forschungsaufträge: Der Verfassungsschutz kann sich zu bestimmten einzelfallbezogenen Projekten von einer Kommission beraten lassen, um wissenschaftliche Expertise und neue Ansätze zu erhalten. Auch Forschungsaufträge können und sollen vergeben werden.

Am Mittwoch, 26. Februar 2014, um 19:00 Uhr, wird Dirk Adams den Gesetzentwurf den Thüringer Bürgerbündnissen und anderen geladenen zivilgesellschaftlichen Organisationen vorstellen und breit mit ihnen diskutieren (ebenfalls in Raum F103 im Thüringer Landtag).

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