
In der Dublin-II-Verordnung der Europäischen Union wird der Mitgliedstaat bestimmt, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Zuständig ist demnach grundsätzlich der Mitgliedstaat, der die Einreise der bzw. des Asylsuchenden veranlasst oder nicht verhindert hat. Danach ist ein Staat zuständig, wenn die bzw. der Asylsuchende mit einem von diesem Staat ausgestellten Visum in den Geltungsbereich der Dublin-II-Verordnung gelangt ist oder wenn er über die Grenzen eines Mitgliedstaats unberechtigt eingereist ist. Die Überstellungen der Asylbewerberin bzw. des Asylbewerbers erfolgen in der Regel im Wege der Zurück- bzw. Abschiebung. Eine freiwillige Ausreise wird in aller Regel nicht ermöglicht. Im Jahr 2010 wurden 2 847 Überstellungen von Deutschland vorgenommen. In 9 432 Fällen ersuchte Deutschland andere Mitgliedstaaten darum, die Asylbewerberin bzw. den Asylbewerber zu übernehmen. In wie vielen dieser Rücküberstellungsfälle Abschiebungshaft angeordnet worden ist, ist bislang nicht bekannt.