Deckung von Fehlbeträgen in Haushalten der kreisfreien Städte

Kleine Anfrage 2101 von Carsten Meyer und Antwort des Thüringer Innenministeriums zur Deckung von Fehlbeträgen in Haushalten der kreisfreien Städte. Ein Fehlbetrag im kommunalen Haushalt soll nach § 23 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (Thür-
GemHV) unverzüglich gedeckt werden. Die Einplanung im jeweiligen Haushalt soll in der Regel spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr erfolgen. In Ergänzung zur Kleinen Anfrage 1805 zu den kreisangehörigen Kommunen ist zu klären, ob und wie die Deckung von Fehlbeträgen in den Haushalten der kreisfreien Städte erfolgt. Carsten Meyer bittet die Landesregierung um genaue Informationen.