Anforderungen an das Halten von Schweinen
Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
Einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können (gilt nicht für Abferkelbuchten),gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können.
Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht und eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
Der Boden der Haltungseinrichtung muss
Im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein sowie der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen und soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
Jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.
Jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind, müssen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattet sein sind.
Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden:
je Kubikmeter Luft:
Gas | Kubikzentimeter |
Ammoniak | 20 |
Kohlendioxid | 3.000 |
Schwefelwasserstoff | 5 |
und ein Geräuschpegel von 85 db(A) darf nicht überschritten werden.
Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein und der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein. Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen.
Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.
Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.
Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
Schweine sich nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.
Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
Das Durchschnittsgewicht für jedes Schwein ist laut der Tabelle eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung zu stellen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
über 30 bis 50 | 0,5 |
über 50 bis 110 | 0,75 |
über 110 | 1,0. |
Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten.
Dabei muss abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
| Bis 5 Tiere | 6-39 Tiere | 40 oder mehr Tiere |
Je Jungsau | 1,85 m² | 1,65 m² | 1,5 m² |
Je Sau | 2,5 m² | 2,25 m² | 2,05m² |