Medizinische Behandlungsmöglichkeiten und soziale Betreuung für in der Landesaufnahmestelle Eisenberg lebende Flüchtlinge

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Die medizinische Behandlung von in der Landesaufnahmestelle Eisenberg lebenden Flüchtlingen richtet sich nach § 4 und § 6 Asylbewerberleistungsgesetz. Danach sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen die erforderlichen Leistungen zu gewähren. Der Anwendungsbereich ist hierbei verfassungskonform vor dem Hintergrund des Artikels 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 und Artikel 2 Grundgesetz auszulegen. Diesbezüglich wurde bei einem Besuch der Landesaufnahmestelle auch berichtet, dass durch die Wache der Notarzt oder der kassenärztliche Bereitschaftsdienst gerufen werde, wenn eine medizinische Behandlung akut notwendig ist, und wenn Flüchtlinge zum Arzt gehen wollen, den sie frei wählen können, werde die Kostenübernahmeerklärung unbürokratisch und unmittelbar durch die Leitung der Erstaufnahmeeinrichtung gegenüber dem behandelnden Arzt per Fax erklärt. Auch sei die Hinzuziehung von Sprachmittlern problemlos sichergestellt. Dem widersprechend berichten Flüchtlingsorganisationen, dass die medizinische Versorgung nur unzureichend gesichert sei.

Zur sozialen Betreuung von in der Landesaufnahmestelle lebenden Flüchtlingen beschäftigt das Landesverwaltungsamt Mitarbeiter, die nach Aussagen der Leitung der Landesaufnahmestelle ein vielfältiges Betreuungsangebot anbieten. So bestehe beispielsweise auch die Möglichkeit der Kinderbetreuung in einem eigens dafür eingerichteten Raum.