Deckung von Fehlbeträgen in Haushalten der Landkreise

Kleine Anfrage 2100 von Carsten Meyer und Antwort des Thüringer Innenministeriums zur Deckung von fehlbeträgen in Haushalten der Landkreise. Ein Fehlbetrag im kommunalen Haushalt soll nach § 23 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGem-HV) unverzüglich gedeckt werden. Die Einplanung im jeweiligen Haushalt soll in der Regel spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr erfolgen. Gemäß § 88 a gilt die ThürGemHV auch für Landkreise. In Ergänzung zur Kleinen Anfrage 1805 zu den kreisangehörigen Kommunen ist zu klären, ob und wie die Deckung von Fehlbeträgen in den Haushalten der Landkreise erfolgt.