
Kleine Anfrage 1845 von Astrid Rothe-Beinlich zur Dauer der Asyl- und Aufenthaltsverfahren in Thüringen. Mit dem Zuwanderungsgesetz 2005 wurde das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Rechtsgrundlage § 6 Asylverfahrensgesetz [AsylVfG] alte Fassung) abgeschafft. Durch § 87b AsylVfG (neue Fassung) ist es geregelt, dass der Bundesbeauftragte in Verfahren, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, auf der Grundlage des § 6 AsylVfG (alte Fassung) weiter tätig sein kann. Die Betroffenen berichten über zu lange andauernde Asylverfahren, die sich teilweise über Jahre hinweg erstrecken können. Erst kürzlich hat ein Asylsuchender im Saale-Orla-Kreis durch einen Hungerstreik auf diese Problematik hingewiesen. Dabei handelt es sich um anerkannte Flüchtlinge nach Artikel 16 a Grundgesetz oder § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, deren Anerkennung durch das Wirken des Bundesbeauftragten
nicht rechtskräftig geworden ist und deren Verfahren noch anhängig sind. Damit werden ihnen wesentliche Integrationsleistungen (Zugang zu Sprachkursen, Arbeitsmarkt, Ausbildung und Studium etc.) für die gesamte Verfahrensdauer verweigert bzw. erheblich erschwert.