Abgeordnete der gleichen Partei oder einer Liste können sich zu einer Fraktion zusammenschließen, sofern die Anzahl der Fraktionsmitglieder mindestens 5 Prozent der gesetzlichen Mindestzahl der Mitglieder des Landtags entspricht. Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören. Sie für die gesamte Parlamentsarbeit wesentlich und bereiten Entscheidungen des Landtages vor.