Die ökologischen Anbauverbände halten deutlich strengere Regeln ein als Betriebe der Massentierhaltung. Sie sind sozusagen Vorbild einer nachhaltigen Landwirtschaft, die unsere Ressourcen schont und das Wohl der Tiere im Blick hat. Hier bieten wir einen Einblick in die Richtlinien der Verordnung des Rates der Europäischen Union zur ökologischen und biologischen Produktion. Sie finden in den Punkten Allgemein, Landwirtschaftliche Erzeugung und tierische Erzeugung Auszüge aus der Verordnung des Rates der Europäischen Union.
Für einen großen Teil der ökologischen Landwirte bedeuten diese Vorgaben jedoch lediglich ein Minimum und werden von den Vorschriften vieler gängiger Gütesiegel deutlich übertroffen. Welche Standards die Verbände bei der Haltung von Schweinen und Geflügel an sich anlegen, können Sie hier ebenfalls nachlesen.
VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES [der Europäischen Union] vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Allgemein
(1) Die ökologische/biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, das beste umweltschonende Praktiken, ein hohes Maß der Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen, die Anwendung hoher Tierschutzstandards und eine Produktionsweise kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass bestimmte Verbraucher Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Substanzen und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, den Vorzug geben. Die ökologische/biologische Produktionsweise spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten.
(...)
(9) Genetisch veränderte Organismen (GVO) und Erzeugnisse, die aus oder durch GVO erzeugt wurden, sind mit dem ökologischen/biologischen Produktionskonzept und der Auffassung der Verbraucher von ökologischen/biologischen Erzeugnissen unvereinbar. Sie sollten daher nicht im ökologischen/biologischen Landbau oder bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendet werden.
(...)
(11) Der ökologische/biologische Landbau sollte in erster Linie erneuerbare Ressourcen in lokal organisierten landwirtschaftlichen Systemen nutzen. Um so wenig wie möglich auf nicht erneuerbare Ressourcen zurückzugreifen, sollten Abfälle und Nebenerzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs verwertet werden, um den Anbauflächen die Nährstoffe wieder zuzuführen.
(12) Der ökologische/biologische Pflanzenbau sollte dazu beitragen, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern und die Bodenerosion zu verhindern. Die Pflanzen sollten ihre Nährstoffe vorzugsweise über das Ökosystem des Bodens und nicht aus auf den Boden ausgebrachten löslichen Düngemitteln beziehen.
(...)
(14) Die Tierhaltung ist von fundamentaler Bedeutung für die Organisation der landwirtschaftlichen Erzeugung in einem ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieb, insofern als sie das notwendige organische Material und die Nährstoffe für die Anbauflächen liefert und folglich zur Bodenverbesserung und damit zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beiträgt.
(15) Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt, insbesondere von natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser, sollte in der ökologischen/biologischen tierischen Erzeugung grundsätzlich für eine enge Verbindung zwischen tierischer Erzeugung und dem Land, für geeignete mehrjährige Fruchtfolgen und die Fütterung der Tiere mit ökologischen/biologischen Pflanzenerzeugnissen, die im Betrieb selbst oder in benachbarten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben erzeugt werden, gesorgt werden.
(16) Da die ökologische/biologische Tierhaltung eine an das Land gebundene Wirtschaftstätigkeit darstellt, sollten die Tiere so oft als möglich Zugang zu Auslauf im Freien oder zuWeideflächen haben.
17) Die ökologische/biologische Tierhaltung sollte hohe Tierschutzstandards achten sowie den tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnissen genügen, und die Gesunderhaltung des Tierbestands sollte auf der Krankheitsvorbeugung basieren. Besondere Aufmerksamkeit sollte in diesem Zusammenhang den Bedingungen der Stallunterbringung, den Haltungspraktiken und der Besatzdichte gelten.
Darüber hinaus sollte bei der Wahl der Tierrassen deren Fähigkeit zur Anpassung an die lokalen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Durchführungsbestimmungen für die tierische Erzeugung und die Aquakultur sollten wenigstens die Befolgung der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und der sich daran anschließenden Empfehlungen seines Ständigen Ausschusses (T-AP) gewährleisten.
Landwirtschaftliche Erzeugung
Artikel 5
Spezifische Grundsätze für die landwirtschaftliche Erzeugung
Neben den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 4 hat der ökologische/biologische Landbau auf folgenden spezifischen Grundsätzen zu beruhen:
a) Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens zur Verhinderung und Bekämpfung der Bodenverdichtung und -erosion und zurVersorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens;
b) Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln;
c) Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs als Produktionsmittel in der pflanzlichen und tierischen Erzeugung;
d) Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen;
e) Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere sowie durch Auswahl der geeigneten Rassen und durch entsprechende Haltungspraktiken;
f) Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten, die gegen Schädlinge und Krankheiten resistent sind, geeignete Fruchtfolge, mechanische und physikalische Methoden und Schutz von Nützlingen;
g) Betreiben einer flächengebundenen und an den Standort angepassten Tiererzeugung;
h) Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse;
i) Gewinnung ökologischer/biologischer tierischer Erzeugnisse von Tieren, die seit Geburt bzw. Schlupf ununterbrochen in ökologischen/biologischen Betrieben gehalten wurden;
j) Wahl von Tierrassen unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die örtlichen Bedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten oder Gesundheitsprobleme;
k) Verwendung ökologischer/biologischer Futtermittel in der Tierhaltung, die sich aus Ausgangserzeugnissen aus dem ökologischen/biologischen Landbau und natürlichen, nicht landwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen;
l) Anwendung von Tierhaltungspraktiken, durch die das Immunsystem der Tiere und ihre natürlichen Abwehrkräfte gegen Krankheiten gestärkt werden; dazu gehören insbesondere regelmäßige Bewegung und Zugang zu Freigelände und gegebenenfalls zu Weideland;
m) Verzicht auf die Zucht künstlich erzeugter polyploider Tiere;
Tierische Erzeugung
Artikel 14
Vorschriften für die tierische Erzeugung
(1) Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die ökologische/biologische tierische Erzeugung folgende Vorschriften:
a) Herkunft der Tiere:
i) Die ökologischen/biologischen Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogenworden sein.
ii) Nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere können unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse können nach Einhaltung des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gelten.
iii) Tiere, die sich zu Beginn des Umstellungszeitraums in dem Betrieb befinden, und von ihnen gewonnene Erzeugnisse können nach Einhaltung des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gelten.
b) Haltungspraktiken und Unterbringung der Tiere:
i) Die Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz besitzen.
ii) Die Haltungspraktiken, einschließlich Besatzdichte und Unterbringung, müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
iii) Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
iv) Der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.
v) Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Das Weiden ökologischer/biologischer Tiere auf Gemeinschaftsweiden und das Weiden nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere auf ökologischem/biologischem Grünland ist jedoch unter bestimmten restriktiven Bedingungen zulässig.
vi) Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird.
vii) Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.
viii) Ein Leiden der Tiere, einschließlich Verstümmelung, ist während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.
ix) Der Standort von Bienenstöcken muss so gewählt werden, dass Nektar- und Pollenquellen vorhanden sind, die im Wesentlichen aus ökologisch/biologisch erzeugten Pflanzen oder gegebenenfalls aus Wildpflanzen oder nichtökologisch/nichtbiologisch bewirtschafteten Wäldern oder Kulturpflanzen bestehen, die nur mit Methoden bewirtschaftet werden, die eine geringe Umweltbelastung mit sich bringen. Der Standort von Bienenstöcken muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können.
x) Bienenstöcke und in der Bienenhaltung verwendetes Material müssen hauptsächlich aus natürlichen Stoffen bestehen.
xi) Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist untersagt.
c) Züchtung:
i) Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig.
ii) Die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen eingeleitet werden.
iii) Andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt.
iv) Es sind geeignete Rassen auszuwählen. Die Wahl geeigneter Rassen trägt auch zur Vermeidung von Leiden und Verstümmelung der Tiere bei.
d) Futtermittel:
i) Die Futtermittel für die Tierhaltung sind hauptsächlich in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden, oder in anderen ökologischen/biologischen Betrieben im gleichen Gebiet zu erzeugen.
ii) Die Tiere sind mit ökologischen/biologischen Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen. Die Futterration kann teilweise Futtermittel enthalten, die aus Produktionseinheiten stammen, die sich in der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau befinden. (L 189/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.07.2007)
iii) Mit der Ausnahme von Bienen müssen die Tiere ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben.
iv) Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
v) Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.
vi) Junge Säugetiere müssen während der Säugeperiode mit natürlicher Milch, vorzugsweise mit der Milch der Muttertiere, gefüttert werden.
e) Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung:
i) Die Krankheitsvorsorge muss auf der Wahl geeigneter Rassen und Linien, Tierhaltungsmanagementmethoden, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen beruhen.
ii) Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.
iii) Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gestattet.
iv) Nach dem Gemeinschaftsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.
f) Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Gebäuden und Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
(2) Die zur Durchführung der Produktionsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und Bedingungen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Schweine und Geflügel
Schweine
Wie bei Rindern sind auch in der Schweinehaltung Vollspaltenböden, bei denen der gesamte Fress-, Liege- und Bewegungsbereich mit einem Spaltenboden ausgestattet ist, in den Ställen verboten. Schweine brauchen darüber hinaus die Gelegenheit, in Erde oder Stroh zu wühlen. Einstreu im Stall und Auslauf in geeigneten Freiflächen sind daher Pflicht. Bioland verpflichtet seine Mitgliedsbetriebe dazu, Zuchtschweine im Sommer in Weidehaltung zu halten.
Schweine sind stets in Gruppen zu halten. Nur Muttersäue kurz vor dem Ferkeln und in der Säugezeit dürfen allein gehalten werden. Ferkel müssen bei der Muttersau belassen werden. Sie in Käfigen allein zu halten, ist verboten.
In konventioneller Haltung werden Ferkeln oftmals bald nach der Geburt die Schwänze kupiert und die spitzen Zähne abgekniffen, um die Gefahr der gegenseitigen Verletzung zu verringern. Dies ist im Biolandbau verboten. Demeter und Naturland verbieten das Zähnekneifen grundsätzlich, während die EG-Öko-Verordnung und Bioland es in genehmigten Einzelfällen zulassen. Auch das Abschleifen der Zähne von Ferkeln ist nicht zur Prophylaxe sondern nur in begründeten Einzelfällen zulässig.
Geflügel
Geflügel in Käfigen zu halten, ist im Bio-Landbau verboten, da die Tiere hier zu wenig Platz und keine Möglichkeit zu arttypischem Verhalten haben. Allem Geflügel ist in ökologischer Haltung Auslauf zu gewähren. Enten und Gänse brauchen darüber hinaus Zugang zu Gewässern wie Bächen, Seen oder Teichen.
Die Bodenfläche in Geflügelställen muss mindestens auf einem Drittel mit Stroh oder anderen Materialien eingestreut sein, damit die Tier scharren und picken können. Künstliches Licht in den Ställen muss für mindestens acht Stunden durchgängig gelöscht werden, um den natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu erhalten.
Artgerechte Haltung bezieht auch Transporte mit ein. Da einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe nur wenige Schlachthöfe gegenüber stehen, müssen die Tiere in aller Regel über längere Strecken dort hin transportiert werden. Das bedeutet für sie Stress durch Gedränge, Wärme, Geschaukel und Krach. Die EG-Öko-Verordnung schreibt lediglich vor, dass die in den Mitgliedstaaten geltenden Gesetze für Tiertransporte eingehalten werden müssen. In Deutschland ist dies die Tierschutztransportverordnung. Danach dürfen Tiertransporte in der Regel höchstens acht Stunden dauern. Die ökologischen Anbauverbände beschränken die Transportzeit dagegen auf höchstens vier Stunden oder 200 km. Dabei sollten die Fahrten möglichst am frühen Morgen oder in der Nacht stattfinden, um Hitze und Stress für die Tiere zu vermeiden. Elektrische Treibhilfen sind nach ihren Richtlinien grundsätzlich verboten. Zudem sind Beruhigungsmedikamente für die Tiere unzulässig.
Tiergesundheit
Prävention ist das Stichwort zum Erhalt der Tiergesundheit im ökologischen Landbau. Die Wahl geeigneter Tierrassen, artgerechte Haltung mit Auslauf im Freien, hochwertige Futtermittel und angemessene Besatzdichte beugen Krankheiten der Tiere vor. Im Gegensatz zum konventionellen Landbau wird hier nicht prophylaktisch mit chemisch-synthetischen Medikamenten gearbeitet. Für Impfungen, Parasitenbehandlungen und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung gelten Ausnahmeregelungen.
Erkranken Tiere, kommen zunächst Heilmittel auf pflanzlicher Basis zum Einsatz. Sie wirken in geringen Dosen und ohne Nebenwirkungen oder schädliche Abbauprodukte. Auch Resistenzen sind von ihnen nicht zu erwarten. Die Anwendung homöopathischer und pflanzlicher Arzneimittel braucht Erfahrung und Wissen. Da Bio-Landwirte sich auch in diesem Gebiet kundig machen müssen, bieten die ökologischen Anbauverbände regelmäßig Schulungen an. Im Mittelpunkt aller Bemühungen steht aber das Wohl des Tieres. Schlagen pflanzliche Medikamente nicht an, dürfen selbstverständlich Antibiotika und andere konventionelle Arzneimittel zur Anwendung kommen.
Jede medizinische Behandlung muss genau dokumentiert werden: Angaben über Präparat, Wirkstoff, Art und Dauer der Behandlung werden den zuständigen Kontrollstellen vorgelegt. Denn auch die Krankheits- und Behandlungsgeschichte eines Tieres entscheidet darüber, ob es als Bio-Tier vermarktet werden kann. So dürfen Hormone, Antibiotika und konventionelle Medikamente zur medizinischen Behandlung einzelner Tiere eingesetzt werden. Arzneimittel werden im Körper aber nur langsam abgebaut. Mögliche Abbauprodukte dürfen nicht in das vermarktete Fleisch bzw. die Milch gelangen, um eine Weitergabe an den Menschen zu verhindern. Daher gibt in der konventionellen wie in der ökologischen Tierhaltung so genannte Wartezeiten: Nach der letzten Behandlung bzw. der letzten gegebenen Medikamenten-Dosis setzt seine Frist ein, während der das Tier nicht zur Schlachtung und Verarbeitung gelangen darf. Im Bio-Landbau sind diese Fristen doppelt so lang wie in der konventionellen Landwirtschaft.
Tiere und Tiergruppen, die mit Antibiotika oder konventionellen Medikamenten behandelt wurden, müssen auf dem Bio-Betrieb besonders gekennzeichnet werden, damit sie jederzeit leicht zu identifizieren sind. Wird ein Tier oder, im Falle von Geflügel und Schweinen, eine Gruppe von Tieren mehr als dreimal innerhalb eines Jahres mit konventionellen Medikamenten oder Antibiotika behandelt, darf es nicht mehr ökologisch vermarktet werden. Auch Fleisch, Milch oder Eier von solchen Tieren dürfen nicht als ökologische Ware in Verkehr gebracht werden.